§§ 116 - 118 BGB regeln den Fall der bewusst unrichtigen
Erklärung des Willens durch den Erklärenden. Erklärt jemand
bewusst etwas anderes, als er wirklich will, hat das auf die Gültigkeit
der Erklärung grundsätzlich keinen Einfluss. Er ist an seine
Erklärung gebunden, ob er nun das Erklärte tatsächlich will
oder nicht. Nur ausnahmsweise entfällt die Bindung an eine solche
Erklärung (§§116 - 118 BGB). Seine Willenserklärung
ist in solchen Fällen nämlich nichtig, wenn es sich um eine empfangsbedürftige
Willlenserklärung handelt und der Empfänger den geheimen Vorbehalt
des Erklärenden kennt (§ 116 BGB ) oder der Erklärende seine
Erklärung sogar im Einverständnis mit dem Empfänger nur
zum Schein abgibt (§ 117 Abs. 1 BGB ; gemäß § 117 Abs.
2 BGB gilt allerdings das durch das Scheingeschäft etwa verdeckte
Rechtsgeschäft).
Gemäß § 118 BGB ist die Erklärung ebenfalls unwirksam,
wenn der Erklärende annimmt, dass die mangelnde Ernstlichkeit seiner
Erklärung nicht verkannt werde; er ist dann aber gemäß
§ 122 BGB dem auf die Gültigkeit der Erklärung Vertrauenden
zum Schandensersatz verpflichtet.
Aus der Regelung der §§ 116 ff. BGB folgt, dass der Geschäftswille
nicht zum Begriff der Willenserklärung gehört. Dass der Erklärende
das Rechtsgeschäft nicht wirklich will, ist zunächst gemäß
§ 116 BGB unbeachtlich. Nur wenn der Empfänger den geheimen Vorbehalt
des Erklärenden kennt oder der Erklärende glaubt, der Empfänger
der Erklärung werde die mangelnde Ernstlichkeit der Erklärung
nicht verkennen (§ 118 BGB ), ist das den Begriff der Willenserklärung
erfüllende Rechtsgeschäft unwirksam.
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